Verbandsklage
Die LV Selbsthilfe Berlin e.V. ist als verbandsklageberechtigter Antidiskriminierungsverband im Sinne von §10 Absatz 1 Satz 2 Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) anerkannt. Mit dieser Anerkennung stehen der LV Selbsthilfe Berlin e.V. gemäß §10 Absatz 1 Satz 3 LADG die Befugnisse nach §9 LADG (Antidiskriminierungsrechtliche Verbandsklage) zu.
Das Verbandsklagerecht ermöglicht es den Betroffenen von Diskriminierung ihre Klage auf einen Verband zu übertragen. Dieser macht dann die Rechte des Betroffenen im eigenen Namen vor Gericht geltend. Somit können Antidiskriminierungsverbände für Menschen, den aus Angst oder durch besondere Lebenslage der Zugang zum Recht erschwert ist oder die nicht als Person in Erscheinung treten wollen stellvertretend klagen oder gar strukturelle Mängel selbst angehen.
Für ein wirksames Antidiskriminierungsgesetzt ist es notwendig, einen Rechtshilfefonds zu etablieren. Nur so können Beratungsstellen bzw. kleinere und mittlere Verbände Beschwerdeführende angemessen unterstützen, ohne sich selbst in untragbare finanzielle Risiken zu begeben.