Hinweise zu den Kriterien 6 -10

  

  

6. Aktualisierung der Homepage

Aktualisierung der Homepage
Der Benutzer kann einsehen, dass die Homepage der Selbsthilfeorganisation regelmäßig gepflegt und aktualisiert wird. Datum (und die Uhrzeit) der letzten Aktualisierung wird auf der Homepage angezeigt.

Ziel

Die Besucher*innen sollen beurteilen können, inwieweit Informationen auf der Webseite noch gültig und nutzbar sind. Aktualität ist dafür ein klarer Hinweis. Besonders relevant ist dies für termingebundene Angebote wie Veranstaltungen oder Beratungen und für Gesundheitsinformationen.   

  
Hinweise 

  • Für Bereiche wie News und Aktuelles bietet sich an, das Erstellungsdatum anzeigen zu lassen. Die meisten Contentmanagement-Systeme haben Elemente die Artikel, Posts oder Beiträge heißen und bei denen man das Erstellungsdatum und die Autor*in anzeigen lassen kann - eine klassische Blog-Funktion.  
  • Wenn das letzte Aktualisierungsdatum auf jeder einzelnen Seite erscheint, dann muss sich die Nutzer*in nie fragen, ob genau diese Information noch zutrifft.
    Realisiert werden kann dies technisch durch eine Codeänderung oder - insbesondere wenn Sie nicht so viele Seiten haben - kann es auch einfach unten auf die Seite geschrieben werden - als Text.   
  • Beim Einbau nur eines einzelnen Aktualisierungsdatums für die gesamte Webseite z.B. im Footer oder einer Seitenleiste, sollte dieses Datum kurz erläutert werden.     

  
Beispiel 

  

7. Service-Kontakt

Service-Kontakt
Die Selbsthilfeorganisation verpflichtet sich, dass innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. innerhalb von drei Werktagen) eingehende E-Mails oder Anfragen in anderer Form wie schriftlich oder nachrichtlich (Anrufbeantworter), bearbeitet werden.

Dies bedeutet, auf der Webseite zu vermerken, wann mit einer Antwort zu rechnen ist.

Ziel

Die Besucher*innen können sich zeitlich darauf einstellen, wann sie nach einer Antwort - im Falle einer Email - Ausschau halten sollten und sparen sich Ungewissheit und Aufwand.     

  
Hinweise 

  • Sinnvoll sind auf einer Kontaktseite Hinweise dazu, wer in der Organisation ansprechbar ist und für welche Form von Anliegen, insbesondere wenn Vorstandsmitglieder aufgeführt werden. 

  • Eine Kontaktseite mit Formular sollte einen Hinweis auf die Einwilligung in die Verarbeitung der versendeten Daten und einen Link auf die Datenschutzbestimmungen enthalten. Ein anklickbare Checkbox ist nicht notwendig, kann aber bewusst machen, dass eine Einwilligung erteilt wird.
    Beispiel: Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V.: https://rheuma-liga-berlin.de/wir-ueber-uns/kontakt
  • Bei Formularen muss das Gebot der Datensparsamkeit (Art. 5 DSGVO) beachtet werden. Nur die absolut notwendigsten Felder sollten mit einer deutlichen Kennzeichnung als Pflichtfelder versehen werden.  
  • ReCaptcha von Google (die Ich-bin-ein-Mensch-Prüfung) erfordert eine Erläuterung in der Datenschutzerklärung.    

  

8. Nutzerfreundlichkeit

Nutzerfreundlichkeit
Dies Kriterium definiert sich in Anlehnung an die Standards zur Vermittlungsqualität von Gesundheits-Informationen (Aktionsforum Gesundheitsinformationssystem (afgis) e.V.).
- Der alleinige Seitenaufruf ist ohne Zusatzsoftware wie z.B. Flash, Java oder Shockwave möglich.
- Das Internetangebot kann mit aktuellen Browserversionen ohne Probleme aufgerufen werden.
- Die Inhalte sind lesbar und die Navigation funktionsfähig.
- Alle externen Links sind als solche erkennbar,
- Inhalte von Drittanbietern sind als solche benannt (Aufruf von Datenbanken außerhalb des eigenen Angebotes etc.).
- Ein Link zur Startseite ist auf jeder Seite vorhanden.
- Die Seite lässt sich ohne Probleme und Inhaltsverluste ausdrucken oder eine Druckversion wird zur Verfügung gestellt.
- Die Schriftgröße kann über Browserfunktionen oder spezielle Steuerelemente auf der Webseite verändert werden.

Hinweise 

  • Dieses Kriterium betrifft einmal die generelle Funktionsfähigkeit der Website und würde dann als nicht erfüllt gelten,
    • wenn die Navigation verwirrend ist oder nicht funktioniert   
    • wenn Links nicht unterscheidbar sind vom Text 
    • wenn irgendetwas tatsächlich nicht funktioniert. 
        
  • Nicht so selbstverständlich sind die folgenden Punkte: 
    • Inhalte von Drittanbietern sind als solche benannt (Aufruf von Datenbanken außerhalb des eigenen Angebotes etc.).
    • Die Seite lässt sich ohne Probleme und Inhaltsverluste ausdrucken oder eine Druckversion wird zur Verfügung gestellt.
    • Links sind als solche identifizierbar und externe Links sind möglichst gekennzeichnet (so z.B.)

Weitere Anmerkungen

 

9. Impressum

Die laut Gesetz erforderlichen Mindestangaben über den Diensteanbieter sind im Impressum aufgeführt und aktuell. Dabei kann auch eine z.B. eine Selbsthilfekontaktstelle als Sitz angegeben werden, wenn als Vereinssitz nur eine Privatadresse vorhanden ist.

    Hinweise 

    Ein Impressum muss enthalten nach § 5 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG): 

    • den Namen (bei natürlichen Personen sind es Vor- und Nachname. Bei Unternehmen, also den sogenannten juristischen Personen, der Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten),
    • bei juristischen Personen außerdem die Rechtsform,
    • die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend ist ein Postfach),
    • einen Kontakt – elektronisch als auch nicht elektronisch. In der Regel sind das E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
    • Vertretungsberechtigter, Zuständige Aufsichtsbehörde, bei Eintrag in Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Register und Registernummer
    • soweit vorhanden: Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer

    Das BMJV zur Impressumspflicht
    https://www.bmjv.de

    Weiterhin: 

    § 5 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass die Angaben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

    § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) legt fest, dass "Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten" (...) "einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen" haben. Weiter heisst es: "Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist."

    • Kann erfüllt werden mit einem Satz wie: Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:  …

    Aktueller Hinweis: 

    Seit November 2020 gilt statt des Rundfunkstaatsvertrages der Medienstaatsvertrag.
    Daher sollten sie entweder

    • "Inhaltlich verantwortlich gem. § 55 Abs. 2 RStV". ändern in
      "Inhaltlich verantwortlich gem. § 18 Abs. 2 MStV".
    • oder Sie lassen die Gesetzesangabe ganz weg und schreibt nur "Inhaltlich verantwortlich …".
      Dies wird auch von Rechtsanwälten empfohlen, der Bezug zum Inhalt ist dann hier offenbar ausreichend.

    10. Datenschutz

    Datenschutz
    Konkretisierung: Die gesetzlichen Mindestvorgaben werden erfüllt. 
    Insbesondere:
    - In einer Datenschutzerklärung wird der Umgang mit personenbezogenen Daten erläutert.
    - Es wird darauf hingewiesen, wenn die Übermittlung von E-Mails ungeschützt erfolgt oder es ist ein Formular vorhanden, mit dem ein Kontakt verschlüsselt aufgenommen werden kann.
    - Werden Statistik- oder Trackingtools wie Google Analytics verwendet, wird deren Einsatz und Funktionalität an leicht auffindbarer Stelle des Internetangebots dargestellt.

    Ein Thema, das bei den meisten SHO relevant wird: 

    "Die Nutzung von Cookies ist nicht per se einwilligungsbedürftig. Datenverarbeitungen (ob mit oder ohne Hilfe von Cookies), für die keine Einwilligung erforderlich ist, müssen nur in der Datenschutzerklärung dargestellt werden. 'Einwilligungs-Banner' müssen eingesetzt werden, wenn tatsächlich eine Einwilligung des Nutzers nötig ist, also insbesondere Daten an Dritte weitergegeben werden oder Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, Daten zu erheben."

    Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Baden-Württemberg, FAQ zu Cookies und Tracking

    „Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn die Nutzerin oder der Nutzer der konkreten Datenverarbeitung eindeutig und informiert zustimmt. Ein sogenannter Cookie-Banner, der davon ausgeht, dass reines Weitersurfen auf der Webseite oder Ähnliches eine Einwilligung bedeuten sollen, ist unzureichend. Dasselbe gilt für voraktivierte Kästchen bei Einwilligungserklärungen.“

    Maja Smoltczyk, Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit  - Pressemitteilung 14.11.2019

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    Letzte Aktualisierung: 05.11.2020